nicht Wohnzwecken dienende eingeschoßige Gebäude bis 35 m2 (“Gartenhütten” oder Garagen)
Photovoltaikanlagen und thermische Solaranlagen unter gewissen Voraussetzungen…
Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung oder Absturzsicherung von insgesamt mehr als 2,5 Meter
sonstige Änderungen und Instandsetzung von Gebäuden
geschlossene Jauche- und Güllegruben, sowie Senkgruben
Errichtung von Wintergärten, sowie die Verglasung von Balkonen und Loggien
Schwimmbecken und Schwimmteiche tiefer als 1,50 Meter oder Wasserfläche von mehr als 50 m2
Schutzdächer bis 50 m2 (Carports)
Abbruch von freistehenden Gebäuden
größere Renovierung von Gebäuden
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden
Errichtung oder wesentliche Änderung sonstiger Bauwerke, die mit erheblichen Gefahren oder Belästigungen für Menschen verbunden sein können oder das Orts- und Landschaftsbild stören können
Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteile), wenn sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind
Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden, wenn schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind